§175

§175

Michael Tönges-Braungart
Ein Beitrag von Michael Tönges-Braungart, Pfarrer

Gerade einmal 20 Jahre ist es her, dass der § 175 des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde. Er stammte aus dem Jahr 1871 und stellte homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Die Nationalsozialisten hatten ihn sogar noch verschärft und  allein den Verdacht oder einen Kuss zwischen Männern als strafwürdig erklärt. 50.000 Männer wurden während der NS-Zeit nach dem § 175 verurteilt. Mehrere Tausend starben in Konzentrationslagern.

Die Bundesrepublik hielt lange an jener Fassung fest und milderte die Bestimmungen des Paragrafen erst Ende der sechziger und Anfang der siebziger Jahre ab. Als 1994 ein gemeinsames Strafrecht für das wiedervereinigte Deutschland verabschiedet wurde, entfiel der § 175 ganz. Und seit 2008 steht in Berlin – in der Nähe des Holocaust-Mahnmals  -  auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten und ermordeten Homosexuellen.

In Russland dagegen wurde erst im letzten Jahr ein Gesetz, wie es offiziell heißt, gegen „homosexuelle Propaganda“ erlassen. In Uganda drohen Homosexuellen lebenslange Haftstrafen, und Boulevardblätter rufen zur Hetzjagd auf. Diese beiden Länder sind keine Ausnahmen, sondern stehen für viele andere.

Es ist gut, dass Deutschland – endlich - die Diskriminierung Homosexueller zumindest rechtlich beendet hat und dass sich unser Land auch diesem Teil seiner Geschichte stellt. Und es ist auch gut, dass die Kirchen ihren Anteil an der Diskriminierung von Homosexuellen erkannt haben. Dass Homosexuelle nicht diskriminiert oder ausgegrenzt werden dürfen, darin sind sich  die Kirchen einig. Aber in der Frage, was das nun konkret und vor allem positiv gewendet bedeutet, gibt es weiterhin gegensätzliche Positionen.

Wie die Kirche mit homosexuellen Paaren umgehen soll, die den Segen für ihre Partnerschaft erbitten, ist weiterhin umstritten. Die evangelischen Kirchen in Hessen  haben sich entschieden, gleichgeschlechtlichen Paaren in einem Gottesdienst den Segen zuzusprechen, wenn sie das wünschen. Allerdings muss in einer Gemeinde der Kirchenvorstand zuvor seine Zustimmung gegeben haben. Und zudem können kein Pfarrer und keine Pfarrerin dazu verpflichtet werden, eine solche Segnung vorzunehmen. Das sind Zeichen dafür, dass unter Pfarrerinnen und Pfarrern wie unter den Gemeindemitgliedern  bislang noch keine Einigkeit herrscht. Und manchmal wird sogar heftig darum gestritten, aber fast immer freut sich die Gemeinde mit dem Paar.

Ich finde es gut, dass die evangelische Kirche in Hessen in dieser Frage einerseits ein Zeichen gesetzt hat, aber andererseits den Gemeinden sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern Gewissensfreiheit lässt.

Tief beeindruckt hat mich einmal alte und  konservative Frau, die sich in einer Gemeindegruppe zunächst deutlich gegen solche Segnungen ausgesprochen hatte – aber dann innehielt und sich die Frage stellte: „Wenn’s nun mein Kind wäre, das gerne den Segen für seine Partnerschaft hätte. Wie würde ich dann entscheiden?“ Darauf kommt es an: auf die Fähigkeit, von der eigenen Überzeugung auch einmal einen Moment Abstand zu nehmen und sich in andere hineinzuversetzen.

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